GESCHÄFTS- UND

KAUFBEDINGUNGEN

Geschäftsbedingungen von Svarkon s.r.o.

1) ALLGEMEINES

1.1 Diese Geschäftsbedingungen regeln den Verkauf und Vertrieb der Produkte von Svarkon s.r.o., mit Geschäftssitz in Cibotín 9, Firmen-ID: 066 14 604, eingetragen im Handelsregister des Regionalgerichts in Hradec Králové, Abschnitt C, Insert 40641, im Folgenden als (der Verkäufer) bezeichnet.

1.2 Diese Geschäftsbedingungen sind ein integraler Bestandteil jedes Kaufvertrags, den Svarkon s.r.o. abschließt.

1.3 Andere Lieferbedingungen oder andere Einschränkungen des Lieferanten sind nicht zulässig, es sei denn, Svarkon s.r.o. hat in Einzelfällen schriftlich zugestimmt. Andere Vereinbarungen, Änderungen und ergänzende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn Svarkon s.r.o. ihnen schriftlich zustimmt.

2) ANGEBOTS-, BESTELL- UND KAUFVERTRAG

2.1 Der Lieferant muss der Forderung im Angebot genau nachkommen.

2.2 Ausnahmen müssen im Voraus konsultiert und schriftlich bestätigt werden.

2.3 Die Gültigkeitsdauer des Angebots wird in jedem Angebot angegeben. Nach diesem Zeitraum ist der Verkäufer in keiner Weise an dieses Angebot gebunden.

2.4 Der Kaufvertrag wird abgeschlossen, sobald der Verkäufer den Erhalt des Auftrags vom Käufer schriftlich bestätigt. Der Verkäufer ist verpflichtet, dies spätestens 14 Tage nach der Zustellung der Bestellung zu tun, andernfalls gilt es als noch nicht abgeschlossen mit dem Kaufvertrag.

2.5 Ein Kaufvertrag wird nicht abgeschlossen, wenn der Käufer dem Verkäufer eine unbestimmte Bestellung schickt, er gibt nicht klar an, wer die Bestellung aufgibt und welche spezifischen Waren oder Produkte er bestellt (d. h. die Bezeichnung der Qualität der Waren, Material- und Maßenstandard) und in welcher Menge er sie bestellt.

2.6 Das Angebot erfolgt kostenlos und bringt dem Bewerber keine Verpflichtungen mit sich.

2.7 Für Bestellungen über 2.000 EUR bzw. 50.000 CZK werden automatisch Vorausrechnungen für 50 % des Gesamtpreises mit einer Laufzeit von 10 Tagen ausgestellt.

2.8 Bestellungen von neu angekommenen Unternehmen werden immer bar bei Wareneingang oder auf einer Vorausrechnung gezahlt, die vor Produktionsbeginn fällig ist. Nach drei Bestellungen können Sie auf Rechnungszahlung mit einer Laufzeit von 14 Tagen umstellen.

2.9 Jede Bestellung oder Änderung einer Bestellung muss schriftlich vom Lieferanten bestätigt werden.

3) ORDNUNG

3.1 Für Bestellungen über 2.000 EUR bzw. 50.000 CZK werden automatisch Vorausrechnungen für 50 % des Gesamtpreises mit einer Laufzeit von 10 Tagen ausgestellt.

3.2 Bestellungen von neu angekommenen Unternehmen werden immer bar bei Wareneingang oder auf einer Vorausrechnung gezahlt, die vor Produktionsbeginn fällig ist.

3.3 Nach drei Bestellungen können Sie auf Rechnungszahlung mit einer Laufzeit von 14 Tagen umstellen.

3.4 Nur schriftliche Bestellungen sind gültig. Mündliche Anweisungen oder andere Vereinbarungen per Telefon oder E-Mail müssen schriftlich im Voraus bestätigt werden.

3.5 Jede Bestellung oder Änderung einer Bestellung muss schriftlich vom Lieferanten bestätigt werden.

4) PREISE

4.1 Verhandelte Preise sind Festpreise, einschließlich Verpackung, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

5) LIEFERBEDINGUNGEN

5.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend und beginnt am Tag der Bestellung (Zahlung der Vorausrechnung). Es ist notwendig, die vereinbarte Lieferzeit einzuhalten.

5.2 Sobald der Lieferant davon ausgehen kann, dass er den Vertrag mit uns nicht ganz, teilweise oder pünktlich nicht erfüllen kann, muss er den Käufer umgehend informieren und die Gründe sowie die erwartete Dauer der Verzögerung angeben. Wenn der Auftragnehmer diese Nachricht weglässt, kann dies Hindernisse bei der Lieferung der Arbeit an den Käufer verursachen.

5.3 Wenn der Lieferant die vereinbarte Lieferzeit nicht einhält, haftet er gesetzlich.

5.4 Wenn die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten wird, sind wir berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, den Auftrag zurückzuziehen oder andererseits einen Ersatz zu arrangieren und etwaige Preisunterschiede gegen den Lieferanten durchzusetzen, es sei denn, der Lieferant hat uns bereits an eine angemessene Verzögerungsfrist erinnert.

6) GARANTIE, MÄNGELWARNUNG UND HAFTUNG

6.1 Der Lieferant versichert uns, dass alle Waren mit der eingegangenen Bestellung, Plänen, Mustern, Katalogen sowie in Materialien und Designs übereinstimmen. Aktueller Stand der Technik – Technologie, Umweltvorschriften, Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften, - Gerätesicherheitsgesetz, VDE-Vorschriften und Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen ohne Materialmängel.

6.2 Entspricht der gelieferte Artikel diesen Bedingungen nicht, kann die Bestellpartei die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines neuen Produkts ohne Fehler, den Rücktritt aus dem Vertrag gemäß dem Gesetz, eine Preisminderung sowie Ersatz oder Ersatz des Gegenstands verlangen oder Kosten für die Beseitigung des Mangels verlangen.

6.3 Der Lieferant trägt die Garantie für die Qualität oder Haltbarkeit des Produkts. Dies gilt nicht für Mängel und Schäden, die durch den Lieferartikel verursacht werden: a) durch ordnungsgemäßen Verschleiß b) unsachgemäße Handhabung durch den Kunden

6.4 Der Käufer ist verpflichtet, den Lieferanten unmittelbar nach Entdeckung dieser Mängel über Mängel bei der Lieferung zu informieren.

6.5 Für Dienstleistungen wie Installation, Wartung usw. Die oben genannten Bestimmungen gelten.

6.6 Wenn keine weitere Vereinbarung getroffen wurde, beträgt die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Mängeln 24 Monate nach Versand aus dem Fertigungswerk.

6.7 Die Garantie des Lieferanten gilt auch für Herstellergarantien und Teile, die von Subunternehmern hergestellt werden.

6.8 Im Falle einer Mängelbenachrichtigung wird die Verjährungsfrist durch die Meldung der Mängel und die Beseitigung der Mängel verlängert, die Verjährungsfrist beginnt wieder zu laufen.

6.9 Teile, die der Garantie unterliegen, bleiben bestehen, bis der dem Käufer zur Verfügung stehende Ersatzteile durch das Eigentum des Lieferanten ersetzt wird.

6.10 In dringenden Fällen oder im Falle eines Versäumnisses des Lieferanten, Mängel zu beseitigen, kann der Kunde die Mängel auf eigene Kosten beheben; er muss den Lieferanten darüber informieren.

6.11 Die Garantiepflicht des Lieferanten ist nicht durch die Annahme von Lieferungen und Dienstleistungen durch den Kunden betroffen.

6.12 Der Lieferant stellt dem Kunden Ansprüche auf Grundlage der Herstellerhaftung sowie nach dem Produkthaftungsgesetz in Bezug auf den Lieferanten oder dessen Lieferant für die Ursache des Produkts haftbar gemacht hat.

6.13 Schließlich haftet der Lieferant gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

7) PRÜFUNGEN

7.1 Sind Tests erforderlich, um den zu liefernden Artikel zu liefern, übernimmt der Lieferant die Kosten für die Prüfung des Personals.

7.2 Der Lieferant ist mindestens eine Woche im Voraus bereit für den Test für den Kunden, bis zu einem verbindlichen Termin des Treffens. Sie wird zu einem integralen Bestandteil der Lieferung an diesem Datum.

8) ZEICHNUNGEN

8.1 Zeichnungen, Modelle, Muster usw. bleiben unser Eigentum und werden nach Abschluss der Arbeiten nicht zur Rückgabe verlangt, es sei denn, anders vereinbart.

8.2 Bitte bewahren Sie alle im Rahmen der geschäftlichen Aktivitäten bereitgestellten Dokumente auf, wir behalten uns unsere Eigentums- und Urheberrechte vor.

8.3 Diese Dokumente dürfen von Dritten ohne vorherige schriftliche Genehmigung nicht verwendet werden.

9) VERKEHR

9.1 Der Lieferant erstellt am Versandtag eine detaillierte Versandbenachrichtigung für jede Sendung. Die Benachrichtigung erfolgt getrennt von den Waren und Rechnungen.

9.2 Die Lieferung muss von einer Lieferantwort begleitet werden.

9.3 Der Lieferant hat das Recht, die günstigsten und passendsten Versandoptionen für den Kunden auszuwählen.

9.4 In allen Lieferscheinen, Packlisten, Frachtbriefen, Rechnungen und auf der Außenverpackung usw. befinden sich der vorgeschriebene Bestellcode und Angaben zum Entladeort.

9.5 Grundsätzlich soll der Lieferant gefährliche Produkte gemäß nationalen/internationalen Vorschriften kennzeichnen.

9.6 Begleitdokumente müssen ebenfalls der Gefahrenklasse entsprechen und weitere Informationen gemäß den jeweiligen Verkehrsvorschriften vorschreiben.

9.7 Der Lieferant ist für Schäden verantwortlich und trägt die Kosten, die ihm durch die Nichteinhaltung dieser Vorschriften entstehen. Sie ist außerdem für die Einhaltung dieser Versandanweisungen durch Subunternehmer verantwortlich.

10) VERLETZUNG DER LIZENZ

10.1 Der Lieferant ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Lieferung und Nutzung des Patentsystems, der Lizenz oder der Eigentumsrechte Dritter in keiner Weise missbraucht werden.

10.2 Alle Lizenzgebühren werden vom Lieferanten bezahlt.

10.3 Im Falle einer Verletzung der Eigentumsrechte Dritter werden rechtliche Ansprüche gegen den Lieferanten erhoben.

11) WERBEMATERIALIEN

11.1 Dies ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Kunden über die bestehende Geschäftsbeziehung mit dem Kunden in den Informationen und Werbematerialien erlaubt.

12) GEHEIMNISSE

12.1 Der Lieferant und der Kunde sind verpflichtet, alle technischen Informationen über den gelieferten Artikel und den Artikel des Kunden bereitzustellen; die gelieferten Produkte sind streng vertraulich und geheim. Bei jedem Verstoß gegen diese Vertraulichkeitspflicht wird die für den Schaden verantwortliche Partei eine Vertragsstrafe von 15 % des betreffenden Auftragsbetrags gegen die andere Partei erhoben.

13) HERKUNFT DER GÜTER

13.1 Die gelieferten Waren müssen die Ursprungsbedingungen von Präferenzvereinbarungen erfüllen, sofern in der Bestellbestätigung nicht ausdrücklich anders angegeben.

14) RECHNUNGEN, VORAUSRECHNUNGEN

14.1 Im Falle der Nichteinhaltung des Fälligkeitsdatums der ausgestellten Rechnung werden weitere Bestellungen nicht angenommen und der Kaufvertrag nicht abgeschlossen.

14.2 Im Falle der Nichteinhaltung des Fälligkeitsdatums der ausgestellten Vorausrechnung gilt der Vertrag als von Anfang an gekündigt.

15) ZAHLUNG

Die Zahlung erfolgt nach 14 Tagen mit einem Abzug von 3 % des Gesamtpreises der Bestellung oder nach 30 Tagen ohne Strafe, die jedenfalls ab dem Datum des Eingangs der Ware und aller zugehörigen Dokumente berechnet wird. Die Zahlungsfristen laufen frühestens ab dem Erhalt der Rechnung. Die Feststellung der Richtigkeit der Lieferung beeinflusst die Zahlung der Rechnungen.

16) FINES

Wenn die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten wird, sind wir berechtigt, eine vollständige Entschädigung für Schäden zu verlangen, bis zu 100 % des vereinbarten Gesamtpreises der Bestellung, den Auftrag zurückzuziehen oder andererseits einen Ersatz zu organisieren und etwaige Preis- und Zeitunterschiede gegenüber dem Lieferanten bis zu 100 % zurückzufordern, sofern der Lieferant uns nicht bereits an eine angemessene Verzögerungsfrist erinnert hat.